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AGB – Parkhausordnung

1. Allgemein

Mit dem Einfahren in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zustande. Die Einstellung von Fahrzeugen ist nur gegen Zahlung der an der Einfahrt ausgewiesenen Gebühr zulässig. Die nachstehenden Bedingungen gelten als Bestandteil des abgeschlossenen Mietvertrages. Der Mieter (Benutzer) ist verpflichtet, die Parkhausordnung zu beachten.

2. Mietpreis – Einstelldauer

Der Mietpreis bemisst sich pro Kfz für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste, die Bestandteil dieser Einstellbedingungen ist. Das Kfz kann nur gegen Rückgabe der Parkkarte und Bezahlung der Parkgebühr während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden.

Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer, die 4 Wochen beträgt, ist der Parkhausbetreiber berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Parkhausbetreiber bis zur Entfernung des Kfz ein der Gebührenordnung entsprechendes Entgelt zu. Mieter mit einem Dauerparkvertrag unterliegen nicht dieser Höchsteinstelldauer.

Bei Verlust des Parkausweises ist der Tageshöchstsatz in Höhe von 15,00 EUR zu entrichten. Bei Verlust der Dauerparkerkarte 20,00 EUR.

3. Haftung des Parkhausbetreibers

Der Parkhausbetreiber haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht für alle Schäden, die nachweislich von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten wenigstens grob fahrlässig verschuldet wurden. Weder Bewachung noch Verwahrung des abgestellten Fahrzeuges wird vom Parkhausbetreiber zugesichert und er übernimmt keine Obhutspflichten. Die Benutzung des Parkhauses erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers.

Die Einstellung der Kraftfahrzeuge erfolgt im Übrigen auf eigenes Risiko des Parkhausbenutzers. Störungen an den technischen Einrichtungen des Parkhauses berechtigen nicht zu Schadensersatzansprüchen.

4. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Parkhausbetreiber oder Dritten zugefügte Schäden. Außerdem haftet er für herbeigeführte Verunreinigungen des Parkhauses. Der Mieter ist verpflichtet, solche Schäden unaufgefordert sofort an den Parkhausbetreiber zu melden.

 5. Benutzungsbestimmungen des Parkhauses

Bei der Benutzung des Parkhauses hat der Mieter folgendes zu beachten:

  • Das Parkhaus und die Rampen dürfen nur im Schritttempo befahren werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der StVO.
  • Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie den Anweisungen der Mitarbeiter des Parkhausbetreibers zu folgen.
  • Im Parkhaus dürfen nur zugelassene Fahrzeuge mit gültigem Kennzeichen abgestellt werden.
  • Der Parkhausbenutzer hat sein Fahrzeug auf einem markierten Einstellplatz so abzustellen, dass das ungehinderte Einsteigen und Aussteigen auf den benachbarten Stellplätzen jederzeit und ohne Behinderung möglich ist. Das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der markierten Stellplätze ist untersagt.
  • Bei Benutzung eines ausgewiesenen Behindertenparkplatzes ist der entsprechende Nachweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.
  • Das Rauchen, die Benutzung von offenem Licht und Feuer sowie die Verwendung und Lagerung von feuergefährlichen Flüssigkeiten oder sonstigen feuergefährlichen oder leicht entflammbaren Materialien im Parkhaus ist unzulässig.
  • Das Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser sowie undichten Zuleitungen ist verboten.
  • Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art im Parkhaus ist nicht zulässig.
  • Das Waschen und Betanken des Fahrzeuges und die Vornahme von Kraftfahrzeugreparaturen ist im Parkhaus nicht gestattet.
  • Der Aufenthalt im Parkhaus und im Bereich der Zu- sowie Anfahrtswege und Rampen ist zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und Fahrzeugabholung nicht gestattet.
  • Die Beauftragten des Betreibers sind berechtigt, das eingestellte Fahrzeug im Falle einer dringenden Gefahr auf Kosten und Gefahr des Benutzers aus dem Parkhaus zu entfernen. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug verkehrsrechtlich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit polizeilich aus dem Verkehr gezogen wird.

 

Eventuell auftretende Störungen an der Parkanlage oder einer sonstigen Einrichtung des Parkhauses sollen unverzüglich dem Betreiber gemeldet werden.

Es wird gebeten, Reklamationen oder Anfragen schriftlich unverzüglich zu melden an

Parkhaus „Am Obstmarkt“, Vuković GbR
Eschenweg 10
79232 March-Hugstetten

Fon +49 7665 92010
Fax +49 7665 920126
info@parkhaus-vukovic.de

 

Bad Dürkheim, Oktober 2020
Ihr Parkhaus am Obstmarkt